§ 10 BGVPLTErG
Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen
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Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nach den §§ 11 und 12. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
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