§ 3 BGSVVermG

Klärung der Eigentumsverhältnisse, Mitwirkungspflichten der Überleitungsanstalt Sozialversicherung

📖

Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den Grundstücken und Gebäuden, bei denen nicht auszuschließen ist, daß sie zum Gesamthandsvermögen oder zum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen.

Suchhilfen: Eigentumsverhältnisse klären, Grundstückseigentum prüfen, Gebäudeeigentum feststellen, Mitwirkungspflicht der Behörde, Überleitungsanstalt Eigentumsnachweis, Vermögenszuordnung Sozialversicherung, mögenszuordnung