§ 5 BGebG
Gebührengläubiger
📖
↗ Links
Gebührengläubiger ist
- 1.
- der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
- 2.
- der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.
Suchhilfen: Gebührenanspruch, Gebührenforderung, Gebührenempfänger, Gebührengläubiger werden, Gebührenberechtigung, Gebühren von Behörde erhalten, Gebührenanspruch Behörde, Gebührenanspruch öffentliches Recht, halten