§ 989 BGB
Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
Suchhilfen: Besitzerhaftung, Schadensersatz bei Rechtshängigkeit, Verlust der Sache, Verschlechterung des Eigentums, Pflicht zur Rückgabe, Schaden durch Besitz, sitzerhaftung, schlechterung