§ 972 BGB
Zurückbehaltungsrecht des Finders
Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.
Suchhilfen: Gefundene Sache zurückhalten, Zurückbehaltungsrecht des Finders, Anspruch Finder behalten, Nutzungsgeld Finder, Finderrecht Rückgabe verweigern, Besitzer Nutzung verlangen, Finder Gegenstand behalten, halten, langen