§ 954 BGB

Erwerb durch dinglich Berechtigten

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Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

Suchhilfen: Erwerb von Erzeugnissen, Eigentum an abgetrennten Teilen, Besitz von Bestandteilen, Erwerb durch Trennung, Recht an fremder Sache nutzen, Eigentum an abgetrennten Bestandteilen, Anspruch auf abgetrennte Sache, zeugnissen, getrennten, standteilen