§ 947 BGB

Verbindung mit beweglichen Sachen

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

Suchhilfen: Sachen verbinden Eigentum, Miteigentum bei Verbindung, Hauptsache Alleineigentum, Verbindung von beweglichen Gegenständen, Zusammenfügen von Gegenständen, Anteile nach Wert bei Verbindung, binden, bindung, weglichen, ständen, sammenfügen