§ 93 BGB

Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Suchhilfen: untrennbare Bestandteile, wesentliche Sachbestandteile, Sache Teilrecht, untrennbare Teile einer Sache, Zerstörung von Bestandteilen, Sache ohne Teilrechte, untrennbare Eigentumsteile, Sache Teilbestandteil, störung, standteilen