§ 899 BGB

Eintragung eines Widerspruchs

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

Suchhilfen: Widerspruch Grundbuch eintragen, Eintragung Widerspruch Grundbuch, Grundbuchberichtigung Widerspruch, Einsprachen Grundbuch, Eintragung Einsprachen Grundbuch, Widerspruch Grundbuchfehler, Eintragung Grundbuchkorrektur, Widerspruch Grundbuchverfahren, tragen, tragung, sprachen