§ 868 BGB

Mittelbarer Besitz

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Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Suchhilfen: indirekter Besitz, Besitz durch Nießbrauch, Mieter Besitzrechte, Pächter Besitz, Pfandgläubiger Besitz, Verwalter Besitz, Besitzberechtigung auf Zeit, Besitzverhältnis mittelbar, sitzberechtigung