§ 866 BGB
Mitbesitz
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
Suchhilfen: gemeinsamer Besitz, Mitbesitz, Gemeinschaftlicher Besitz, Nutzungsrechte, Grenzen des Gebrauchs, Rechte von Mitbesitzern