§ 854 BGB
Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Suchhilfen: Besitz erlangen, tatsächliche Gewalt übernehmen, Sache besitzen, Besitzwechsel, Besitz erwerben, Besitzübertragung, Einverständnis Besitzwechsel, Gewalt über Sache ausüben, langen, nehmen, sitzen, werben, sitzübertragung