§ 837 BGB
Haftung des Gebäudebesitzers
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Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
Suchhilfen: Gebäudehaftung, Gebäudebesitzer Haftung, Schaden durch Bauwerk, Bauwerk Haftung, Gebäudeschaden Haftung