§ 797 BGB
Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
Suchhilfen: Leistung bei Aushändigung, Urkunde Übergabe, Schuldverschreibung übergeben, Eigentum an Urkunde erwerben, Leistungspflicht erst bei Übergabe, Nur bei Aushändigung leisten, Urkunde aushändigen, händigung, geben, werben, händigen