§ 788 BGB

Valutaverhältnis

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Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.

Suchhilfen: Auftrag für Dritte, Leistung für Dritten, Anweisung Dritter, Vertragliche Anweisung Dritter, Dienstleistung an Dritten, Drittauftragsverhältnis, Verpflichtung Dritter, weisung, pflichtung