§ 780 BGB
Schuldversprechen
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Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Suchhilfen: schriftliches Versprechen, einseitiges Versprechen, Verpflichtung durch Versprechen, Vertrag ohne Gegenleistung, Versprechen verbindlich machen, Versprechen in Schriftform, Vertrag durch Versprechen, sprechen, pflichtung, leistung