§ 750 BGB

Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.

Suchhilfen: Aufhebung bei Tod, Gemeinschaftsauflösung Todesfall, Teilhaber stirbt Auflösung, Vertrag endet mit Tod, Aufhebungsvertrag unwirksam bei Tod, Gesellschaftsaufhebung nach Tod, hebung, lösung