§ 740b BGB

Auseinandersetzung

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(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.

(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Vermögensverteilung, Gesellschafterausgleich, Gemeinschaftsvermögen teilen, Gewinnverteilung, Schuldenregulierung, Auseinandersetzung beenden, Gemeinschaftsvermögen aufteilen, mögensverteilung, einandersetzung, enden