§ 728a BGB

Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.

Fußnoten

(+++ § 728a: Zur Anwendung vgl. §§ 712a, 740c +++)

Suchhilfen: Gesellschafter Haftung, Nachschusspflicht, Fehlbetrag ausgleichen, Ausschluss aus Gesellschaft, Verbindlichkeiten decken, Gewinn‑Verlust‑Anteil, Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen, Haftung nach Austritt, gleichen, bindlichkeiten, reichen