§ 718 BGB
Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
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Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
Fußnoten
(+++ § 718: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
(+++ § 718: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)