§ 703 BGB

Erlöschen des Schadensersatzanspruchs

Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.

Suchhilfen: Schadensersatzanspruch erlischt, Anzeige bei Verlust machen, Gastwirt Aufbewahrungspflicht, Verlust ohne Anzeige kein Anspruch, Schadensersatz bei Zerstörung verlieren, Anspruch erlischt bei Versäumnis, Gastwirt Haftung bei Beschädigung, störung, lieren, schädigung