§ 70 BGB
Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
Suchhilfen: Vertretungsmacht Eintrag, Vertrauensschutz Vertretungsbefugnis, Geschäftsführer Vertretungsbeschränkung, Handelsregister Eintragung Schutz, Eintrag Vertretungsbefugnis, tretungsbeschränkung, tragung