§ 678 BGB

Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn

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Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Suchhilfen: unberechtigte Geschäftsführung, Haftung Geschäftsführer, Schadensersatz bei Fremdgeschäftsführung, Verstoß gegen Weisungsgebot, Geschäftsherr Schaden, Geschäftsführer Pflichtverletzung, Geschäftsführung ohne Auftrag