§ 666 BGB

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Suchhilfen: Auftragnehmer Auskunft, Rechenschaftspflicht, Geschäftsstand erfragen, Auftragsbericht erstellen, Leistung nachweisen, Information über Auftrag, Verpflichtung zur Information, fragen, stellen, weisen, pflichtung