§ 646 BGB
Vollendung statt Abnahme
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
Suchhilfen: Werk vollenden, Fertigstellung ohne Abnahme, Leistungserbringung ohne Abnahme, Abnahme entfällt, Werk fertigstellen, Leistung ohne Abnahme