§ 614 BGB

Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Suchhilfen: Vergütung fällig, Zahlung nach Leistung, Bezahlung nach Zeitabschnitt, Honorar Fälligkeit, Dienstleistung Vergütung, Lohnzahlung Frist, Entgelt nach Ablauf, Rechnungsstellung nach Dienst, gütung