§ 603 BGB

Vertragsmäßiger Gebrauch

📖

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

Suchhilfen: Sache vertragsgemäß nutzen, Gebrauch nur nach Vertrag, Entleiher darf Sache nicht weitergeben, Verleih Gebrauch einschränken, Gebrauchserlaubnis beim Verleih, Weiterverleih ohne Erlaubnis verboten, Vertragsmäßiger Gebrauch einer Leihsache, geben, schränken, boten