§ 600 BGB

Mängelhaftung

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Suchhilfen: Verleih Mängelhaftung, Schadensersatz bei Mangel, arglistige Täuschung Verleiher, Verleiher Haftung, Mangel im Verleih, Schaden durch Mangel, Verleihvertrag Haftung