§ 539 BGB
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Suchhilfen: Mieter Aufwendungen ersetzen, Einrichtung wegnehmen, Kosten für Mietobjekt zurückfordern, Mietgegenstand entfernen, Kosten für Reparatur erstattet bekommen, Mieter Wegnahmerecht, wendungen, setzen, richtung, nehmen, fernen, kommen