§ 487 BGB
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Suchhilfen: Verbraucherschutz Klausel, abweichende Vereinbarung, Vertrag zum Nachteil des Verbrauchers, unwirksame Vertragsklausel, Verbrauchervertrag prüfen, Vertragsbedingungen ändern, Klausel zum Nachteil des Kunden, einbarung, tragsbedingungen