§ 444 BGB
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Suchhilfen: Mängelhaftung ausschließen, Gewährleistung umgehen, Garantie nicht einhalten, Verkäufer Haftung ausschließen, Käuferrechte bei Mängeln, Haftung bei Sachmängeln, schließen, gehen, halten