§ 428 BGB

Gesamtgläubiger

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

Suchhilfen: mehrere Gläubiger gleiche Forderung, einmalige Leistung an mehrere Gläubiger, Schuldner wählt Gläubiger für Zahlung, Klage trotz Gesamtgläubiger, Leistung an einen Gläubiger erbringen, Forderung von mehreren Gläubern, Gesamtforderung an Schuldner, bringen