§ 389 BGB

Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Suchhilfen: Forderungen verrechnen, Schulden ausgleichen, Verrechnung von Forderungen, Forderungen erlöschen lassen, Gegenseitige Verrechnung, Verrechnung im Zivilrecht, rechnen, gleichen, rechnung, löschen