§ 378 BGB

Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme

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Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Suchhilfen: Sache hinterlegen, Hinterlegung bei Rücknahmeverweigerung, Schuldner befreit durch Hinterlegung, Leistung durch Hinterlegung erbringen, Rücknahme ausgeschlossen, Hinterlegung anstelle von Zahlung, bringen, geschlossen