§ 362 BGB

Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.

Suchhilfen: Leistung erbringen, Schuld erlischt durch Leistung, Erfüllung Schuldverhältnis, Leistung an Gläubiger, Erfüllung an Dritte, Schuldner Leistung erbringen, Vertragserfüllung, Leistungspflicht erfüllen, bringen, füllung, tragserfüllung, füllen