§ 352 BGB

Aufrechnung nach Nichterfüllung

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

Suchhilfen: Aufrechnung bei Nichterfüllung, Schuldner befreit durch Aufrechnung, Verbindlichkeit aufrechnen, Rücktritt unwirksam machen, Aufrechnung erklären, rechnung, rechnen, klären