§ 342 BGB
Andere als Geldstrafe
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
Suchhilfen: nichtgeldstrafe, Leistung statt Geldstrafe, Vertragsstrafe ohne Geldzahlung, Schadensersatz bei Strafe, Strafe durch Sachleistung, Vertragsstrafe Sachleistung, Vertragsstrafe alternative Leistung