§ 332 BGB

Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.

Suchhilfen: Versprechen ändern durch Testament, Verfügung von Todes wegen ändern, Vorbehaltliche Erbänderung, Erbvertrag mit Vorbehalt ändern, Testamentliche Vertragsänderung, Nachlassregelung mit Vorbehalt, Erbfolge ändern durch Verfügung, Vorbehaltliche Rechtsnachfolge, sprechen, fügung, bänderung, tragsänderung, lassregelung