§ 324 BGB
Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
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Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Suchhilfen: Rücktritt wegen Pflichtverletzung, Vertragspflicht nicht einhalten, Unzumutbarkeit des Vertrags, Rücktritt bei Unzumutbarkeit, Pflichtverletzung im Vertrag, Vertrag zurücktreten bei Pflichtverstoß, Vertragspflichtverletzung Rücktritt, halten, treten, tragspflichtverletzung