§ 284 BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Suchhilfen: vergebliche Aufwendungen ersetzen, Kosten Ersatz bei Nichtleistung, Aufwendungen zurückfordern, Vertrauensschutz bei Leistungsausfall, Auslagenersatz bei Vertragsbruch, Ersatz für geleistete Aufwendungen, Aufwendungen zurückerhalten, wendungen, setzen, erhalten