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BGB
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse
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Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse
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Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§ 266 BGB
Teilleistungen
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Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
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§ 267