§ 252 BGB

Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Suchhilfen: Gewinnausfall ersetzen, Verlust erwarteter Gewinn, Gewinnschaden Ersatz, Gewinnverlust Schaden, Gewinnersatz bei Schaden, Entgangener Gewinn Anspruch, Gewinnausfall Schadensersatz, Gewinnverlust kompensieren, setzen