§ 245 BGB
Geldsortenschuld
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
Suchhilfen: Geldschuld ohne Münzvorgabe, Zahlung in anderer Münzart, Münzsortenpflicht umgehen, Barzahlung bei fehlender Münze, Geldsortenwechsel bei Zahlung, Zahlung ohne festgelegte Münze, gehen