§ 243 BGB
Gattungsschuld
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
Suchhilfen: Ware nach Art liefern, Gleichwertige Ersatzlieferung, Mittelwertige Sache bereitstellen, Lieferpflicht nach Gattung, Austausch gleichartiger Gegenstand, Erforderliche Leistung nach Art, satzlieferung, reitstellen