§ 2380 BGB

Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.

Suchhilfen: Gefahrübergang beim Kauf, Nutzungen übernehmen, Lasten tragen nach Kauf, Gefahr des Untergangs Käufer, Käufer übernimmt Gefahr, Kaufvertrag Lastenregelung, Nutzungsrechte Käufer, Gefahrübergang Regelung, nehmen