§ 2347 BGB
Persönliche Anforderungen, Vertretung
Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Suchhilfen: Erbvertrag persönlich schließen, Geschäftsunfähigkeit Erblasser, Vertretung Erbvertrag, gesetzlicher Vertreter Erbvertrag, Erbvertrag ohne Zustimmung, Erbvertrag bei Unfähigkeit, tretung, stimmung