§ 234 BGB

Geeignete Wertpapiere

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(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

Suchhilfen: Sicherheitsleistung Wertpapiere, Kurswert Pfand, Blankoindossament Pfand, Inhaberpapiere als Sicherheit, Orderpapiere Pfand, Drei Viertel Kurswert Sicherheit