§ 2328 BGB
Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
Suchhilfen: Pflichtteil verweigern, Erbe Pflichtteil ablehnen, Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe, Pflichtteilsverzicht, Pflichtteil ergänzen, Erbteil ergänzen, Erbanspruch Pflichteil, Erbteil ablehnen, lehnen, gänzen