§ 2323 BGB
Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
Suchhilfen: Erbe ohne Pflichtteil, Vermächtnis annehmen trotz Pflichtteil, Auflage ohne Pflichtteilspflicht, Erbe Pflichtteilsbelastung umgehen, Erbe Vermächtnis nicht ablehnen, Pflichtteil nicht tragen, Erbe Auflage erfüllen, Vermächtnis ohne Pflichtteilbelastung, nehmen, gehen, lehnen, füllen