§ 231 BGB
Irrtümliche Selbsthilfe
Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Suchhilfen: Irrtümliche Selbsthilfe, Selbsthilfe ohne Berechtigung, Schadensersatz bei Selbsthilfe, Falsche Annahme Selbsthilfe, Unrechtmäßige Selbsthilfe, Selbsthilfe Irrtum, rechtigung